eANV

Das elektronische Abfallnachweisverfahren

Durch die im Jahr 2007 novellierte Nachweisverordnung müssen die Entsorgungsvorgänge für gefährliche Abfälle ab dem 1. April 2010 auf elektronischem Wege erstellt, signiert, verteilt, registriert und überwacht werden. Das eANV besteht zukünftig aus den Elementen Vorabkontrolle, Verbleibskontrolle und eRegister.

Wichtige eANV-Termine:

01.02.2007

Inkrafttreten der Nachweisverordnung 2007

01.04.2010

Für Erzeuger (Einzelentsorgung), Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle gilt:

  • Pflicht zur elektronischen Nachweisführung
  • Entsorger müssen qualifiziert elektronisch signieren
  • Pflicht zur Führung des elektronischen Registers

01.02.2011

Für Erzeuger und Beförderer gilt jetzt auch die Verpflichtung zur Anwendung der qualifizierten elektronischen Signatur

Wichtige Begriffe und Erklärungen

Die zentrale Koordinierungsstelle (ZKS)

Bei der zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall) handelt es sich nicht um eine Behörde, sondern um eine technische Infrastruktur für die Abwicklung des Nachweisverfahrens einen "länderübergreifenden und bundesweit einheitlichen Datenaustausch".

Diese hält folgende Funktionen vor:

  • Virtuelle Poststelle (VPS)
  • Länder-eANV
  • Service-Modul
  • Web-Portal

Länder-eANV

Das Länder-eANV ist das Internet-Portal für Wenig-Nutzer zur Erstellung und Signierung von Entsorgungsnachweisen und Begleitpapieren. Die gesetzlich vorgeschriebene Registerführung erfolgt nicht.

Virtuelle Poststelle (VPS)

Verteilung der Vorgänge an die entsprechenden Postfächer der Beteiligten
(Erzeuger, Beförderer, Entsorger, Behörden und ASYS).

Servicemodul

Beinhaltet grundlegende Dienstleistungen für den allgemeinen Betrieb und für die Behörden, z. B. Viren-, Signatur- und Formatprüfungen der eingehenden elektronischen Nachrichten. Zentrales Archivierungssystem.

Web-Portal

  • Informationsmaterial zu eANV
  • Registrierung zur Nutzung der ZKS
  • Ermittlung der Prüfziffer zur Behördlichen Nummer zur Teilnahme am eANV

 

Die elektronische Datenkommunikation und Datenspeicherung (Registrierung) kann erfolgen über:

  • dritte Dienstleister (Provider), z. B. ZEDAL, NSUITE.web
  • eigene operative Software unter Beachtung der besonderen Anforderungen der Nachweisverordnung
  • den Erwerb von Nutzungsrechten an speziell für das Nachweisverfahren entwickelter Software
  • die Nutzung des von den Ländern zur Verfügung gestellten Internetportals (sog. Länder eANV), Achtung: Für die Registrierung der Daten ist der Verpflichtete selbst verantwortlich!

Bei der Anwendung von Portal-Lösungen wie ZEDAL bzw. NSUITE.web müssen folgende Voraussetzungen für die Teilnehme am eANV erfüllt sein:

  • Internetfähiger PC
  • Kartenlesegeräte und Signaturkarten

Achtung: Signaturkarten werden personalisiert erstellt und eingesetzt

Das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV).

Mit der Novelle der Nachweisverordnung vom 20.10.2006 hält das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) Einzug in das deutsche Abfallrecht und ist am 01.02.2007 in Kraft getreten.

Die bisherigen Papier-Formulare für das Entsorgungsnachweis- und Begleitscheinverfahren werden auf eine zukunftsweisende und sichere elektronische Form der Dokumentenbearbeitung umgestellt.

Die Novelle legt verpflichtend fest, dass spätestens am 01.04.2010 das Nachweisverfahren nur noch in elektronischer Form durchgeführt werden darf, soweit die Verordnung keine speziell geregelten Ausnahmen hierzu zulässt (z.B. Übernahmescheine im Bereich der Sammelentsorgung, die nicht elektronisch geführt werden müssen).

Für die Abwicklung dieses bundweit einheitlichen Datenaustausches
wurde die Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall) installiert.

Detaillierte Informationen zu den Instanzen und Aufgaben der ZKS sowie allgemeine Informationen zum eANV erhalten Sie bei uns:

Als Ansprechpartner für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Vertriebsmitarbeiter der Fa. Sonntag und Zipfel zur Verfügung.